Schriftliche Quellen des Mittelalters zur Eichelnutzung

Eichelmast der Schweine im Wald

Nach der Völkerwanderungszeit konnten die Wälder, die weite Landstriche Mitteleuropas bedeckten, von den wenigen Bewohnern noch nahezu uneingeschränkt für die Eichelmast der Schweine genutzt werden. Sie waren ein Gut, das niemandem exklusiv gehörte, sondern der Allgemeinheit zur Verfügung stand. Während der fränkischen Herrschaft setzte jedoch eine Veränderung der bislang geltenden Rechtsauffassung ein und die Könige begannen, Waldgebiete als Eigentum des Reiches zu betrachten. Von diesem Wandel zeugt der im 7. Jahrhundert neu gebildete Begriff „forestis“, wie nunmehr ein unter herrschaftlicher Verwaltung stehender Wald genannt wird. Im Laufe der Zeit gelangten zahlreiche Wälder, vor allem durch königliche Schenkungen, in den Besitz von Adel, Kirche und Klöstern. Infolge dieser Entwicklung hatte häufig die bäuerliche Bevölkerung das Nachsehen, deren althergebrachte Nutzungsgewohnheiten zunehmend von Grundherren eingeschränkt wurden.

• Capitulare de villis et curtis imperialibus

Das Capitulare de villis ist eine um das Jahr 800 unter der Regierung Karls des Großen entstandene Verordnung, welche in 70 Kapiteln verschiedene Bereiche der Bewirtschaftung königlicher Landgüter in idealtypischer Weise regelt.
(Capitularia regum francorum, hg. v. A. Boretius. MGH LL, Capit. 1, Hannover 1883 [WWW-Link] )

In Kapitel 23 wird die Haltung von Schweinen (neben anderen Nutztieren) vorgeschrieben:

In unaquaque villa nostra habeant iudices vaccaritias, porcaritias, berbicaritias, capraritias, hircaritias quantum plus potuerint et nullatenus sine hoc esse debent. […]

Dem Umstand, dass die Fruchtbildung mancher Waldbäume, insbesondere der Eichen, jährlichen Schwankungen unterliegt, trägt Kapitel 25 Rechnung, indem es eine Frist (den 1. September) festsetzt, bis zu welcher gemeldet werden soll, ob im Herbst eine Waldmast (pastio) zu erwarten sei:

De pastione autem Kal. Septemb. indicare faciant, si fuerit an non.

Kapitel 36 widmet sich verschiedenen Arten der Waldnutzung, darunter auch der Schweinemast, und enthält Ermahnungen zur Zahlung des Zehnt (decima) für die Schweinemast im Wald:

Ut silvae vel forestes nostrae bene sint custoditae; et ubi locus fuerit ad stirpandum, stirpare faciant, et campos de silva increscere non permittant: et ubi silvae debent esse, non eas permittant nimis capulare atque damnare; et feramina nostra intra forestes bene custodiant; similiter acceptores et spervarios ad nostrum profectum praevideant; et censa nostra exinde diligenter exactent. Et iudices, si eorum porcos ad saginandum in silvam nostram miserint vel maiores nostri aut homines eorum, ipsi primi illam decimam donent ad exemplum bonum proferendum, qualiter in postmodum ceteri homines illorum decimam pleniter persolvent.

• Wandalbert von Prüm, Kalendergedicht (De mensium duodecim nominibus)

Einen Eindruck von den Empfindungen, die eine reiche Eichelernte bei mittelalterlichen Menschen hervorrief, vermitteln einige Zeilen aus dem Kalendergedicht Wandalberts von Prüm. Darin schildert der Benediktinermönch Mitte des 9. Jahrhunderts die typischen Tätigkeiten des bäuerlichen Lebens im Jahreslauf und erwähnt in den Abschnitten zum November und Dezember auch die Eichelmast. (Lateinischer Originaltext in: MGH Poetae 2, hg. v. E. Dümmler, Berlin 1884, S. 614 ff. [WWW-Link] )

In der Übersetzung von U. Nonn, S. 43 u. 45:

Über den November.
[…] (Und es ist nützlich), die Schweineherden an die nährenden Wälder zu gewöhnen, während die Eiche vom Sturm geschüttelt ein ergiebiges Fallen bietet und der Waldboden mit dem Ehrenkleid der Eichel geschmückt wird. […]
Über den Dezember.
[…] In diesem Monat pflegt man die Schweine zu schlachten, die durch die Eichelmast angefüllt sind und die völlige Mästung mit ihrem aufgeblähten Wanst bekunden, und sie dann in warmen Rauch zu hängen, nachdem man zuvor ihre Haut mit einer Salzlake besprengt hat. […]


Illustration aus einer Handschrift, Metz um 1300


Neben der allmählichen Vereinnahmung von Waldnutzungsrechten durch die Herrschenden hatte noch eine weitere Entwicklung wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche Bedeutung der Wälder: Es gab immer weniger von ihnen. Während des Mittelalters ging aus verschiedenen Gründen die Größe der Waldfläche kontinuierlich zurück. Am Ende des 13. Jahrhunderts existierte rund die Hälfte der Bewaldung, die es noch zur Zeit der Karolinger gegeben hatte, nicht mehr und nur noch ca. 30 % des Gebietes der heutigen Bundesrepublik (was im Übrigen auch in etwa dem Waldanteil an der Landesfläche in der Gegenwart entspricht) war von Wäldern bestanden. Die Verknappung der Waldressourcen machte die Eichelmast der Schweine zu einer gewinnbringenden Einnahmequelle, denn pro Tier, das hierfür in den Wald getrieben wurde, war nunmehr ein festgesetztes Entgelt (Dehme) an die Inhaber der entsprechenden Mastungsrechte zu entrichten.

Eine umfassende Untersuchung der mittelalterlichen Schweinemast und der historischen Entwicklung von Waldnutzungsrechten und Abgabeverpflichtungen anhand zahlreicher Quellentexte enthält die Arbeit von R. J. Regnath: Das Schwein im Wald.

Eicheln als Sammelgut

Solange noch weite Landstriche von Wald bedeckt waren, konnten die dorthin getriebenen Schweine, besonders wenn die Eichenbäume reiche Ernte lieferten, nicht alle frisch gefallenen Eicheln sogleich vertilgen. Da die Menschen mit ihren Schweineherden in Konkurrenz zu zahlreichen Wildtieren um die nahrhaften Nussfrüchte standen, ist zu vermuten, dass man auf dem Waldboden übrig gebliebene Eicheln aufgelesen und bevorratet hat. Somit ergibt sich die Frage, in welchem Umfang Eicheln als Sammel- und Lagergut auf Bauernhöfen anfielen und welche Rolle ihnen neben anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen zukam.
Urbare bzw. Güterverzeichnisse weltlicher oder geistlicher Grundherrschaften, die für gewöhnlich detailliert die Dienst- und Abgabeleistungen ihrer bäuerlichen Untertanen (Grundholden) auflisten, könnten möglicherweise hierüber Auskunft geben, denn sie enthalten eine Fülle von Informationen über die Nahrungsmittelproduktion jener Zeit. Bei der Durchsicht früh- und hochmittelalterlicher Urbare stellt man bald fest, dass Eicheln nur selten zu den abgabepflichtigen Gütern zählten. Wahrscheinlich hat das Interesse der Grundherren eher den mit Eicheln gemästeten Schweinen als dem Futtermittel gegolten. In einigen Verzeichnissen lassen sich dennoch Angaben finden, die eine Vorstellung von den Größenordnungen geben, in denen Eicheln zusammengetragen worden sind.

• Urbar der Benediktinerabtei Prüm in der Eifel

Diese Abtei hatte eine Vielzahl an Besitzungen verteilt über einen geographisch großen Raum, der von Regionen im heutigen Belgien, Holland, Luxemburg und nordöstlichen Frankreich über weite Gebiete des Nieder- und Mittelrheins bis hin zu Orten im Taunus und in der Pfalz reicht. Das im Jahr 893 entstandene Urbar, welches in einer vom ehemaligen Prümer Abt Caesarius 1222 angefertigten und kommentierten Abschrift überliefert ist, verzeichnet in den Abgabenlisten einiger Dörfer explizit Eicheln unter denjenigen Gütern, die von den dort ansässigen zinspflichtigen Bauern regelmäßig abzuliefern waren.
Die übliche Menge Eicheln, die der Inhaber eines Mansus (ein Hof von rund 40 Morgen) dort als jährliche Abgabe zu leisten hatte, betrug fünf Müdden (lat. modius, ein Hohlmaß für Schüttgüter). In folgenden Ortschaften, die in der Südeifel bei Bitburg, im Bereich der Mosel nordöstlich von Trier bzw. im heutigen Luxemburg liegen, gehörten Eicheln zu den abgabepflichtigen Gütern:

• Urbar des Klosters Weißenburg (Liber Possessionum Wizenburgensis)

Das Urbar des elsässischen Klosters Weißenburg, eine im 13. Jahrhundert auf Veranlassung von Abt Edelin angefertigte und daher auch als Codex Edelini bezeichnete Sammlung älterer, zum Teil bis in karolingische Zeit zurückreichender Besitzverzeichnisse, nennt ebenfalls an einer Stelle Eicheln mit konkreter Mengenangabe. In einem Kapitel, das sich auf den Ort Herxheim (bei Landau/Pfalz) bezieht, erhebt das Kloster Anspruch auf 9 Modii Eicheln aus einem silva communis, also einem gemeinen Wald, zu dessen freier Nutzung eigentlich die Ortsbewohner gemeinschaftlich berechtigt waren (Liber Possessionum Wizenburgensis, S. 121, Kap. 68 [WWW-Link] ).

• Urbar der Abtei Werden

Bemerkenswert ist eine Textpassage des Werdener Urbars vom Ende des 9. Jahrhunderts. Zur Vielzahl an Diensten, welche diejenigen Bauern verrichten mussten, deren Mansen dem Herrenhof von Friemersheim (heute ein Stadtteil von Duisburg) unterstanden, gehörte es auch, 2 Modii Gerste als Hundefutter und 5 Modii Eicheln als Schweinefutter zu mahlen (Urbare der Abtei Werden, Urbar A § 3, S. 18).



Ausschnitt aus einer Illustration im Stundenbuch der Johanna von Kastilien, Brügge um 1500


Auch zur Frage, welcher Personenkreis üblicherweise die Aufgabe des Eichelnsammelns versah, lassen sich Hinweise in Schriftquellen finden:

• Vincenz von Beauvais, Speculum maius

Der französische Gelehrte Vincenz von Beauvais schreibt im 13. Jahrhundert in seinem enzyklopädischen Werk Speculum maius, den spätantiken Schriftsteller Palladius zitierend, über die Tätigkeit des Eichelnsammelns, dass diese eine leichte Arbeit für Frauen und Kinder sei: Hoc tempore Glandes legendae ac seruandae cura nos excitet; quod opus, faemineis ac puerilibus operis celebrabitur facile, [...] (Speculum quadruplex sive Speculum maius, Tomus secundus: Speculum doctrinale. Liber Sextus, Kapitel 148)

• Thomas Tusser, Five Hundred Points of Good Husbandry

In einem Gedicht empfiehlt der englische Autor und Dichter Thomas Tusser im 16. Jahrhundert die Eichelmast alsbald, bevor sie verschwunden ist, mit Knechten und Kindern zusammenzutragen (T. Tusser, S. 21):

To gather some mast, it shall stand thee upon,
With servant and children, ere mast be all gone:
Some left among bushes shall pleasure thy swine;
For fear of a mischief, keep acorns fro kine.

Konflikte um das Recht der Eichelnutzung

Welchen hohen Stellenwert die Waldressource Eicheln in der mittelalterlichen Landwirtschaft einnahm, bezeugen vor allem diejenigen Textquellen, die von Auseinandersetzungen zwischen Klöstern, Adeligen, Kirchenvertretern und anderen Amtsträgern oder von Konflikten zwischen Grundherren und Grundholden wegen der Eichelmast handeln. Zahlreiche Beispiele hierzu sind bei R. J. Regnath (S. 50 ff.) zu finden.

• Norbert von Iburg: Vita Bennonis II. episcopi Osnabrugensis

Eine Episode aus der Ende des 11. Jahrhunderts aufgezeichneten Biografie des Bischofs Benno II. von Osnabrück (1068-1088) zeigt beispielhaft, mit welcher Heftigkeit zu jener Zeit um die Eichelnutzung gestritten wurde (Lateinischer Text in: MGH Scriptores rer. Germ. 56, hg. v. H. Bresslau, Hannover 1902, S. 16 f. [WWW-Link] ):

In der Übersetzung von U. Nonn, S. 43:

Eines Jahres bescherte nun die Gunst der Witterung dieser Gegend eine besonders reiche Ernte wie an allen anderen Früchten so auch an Eicheln. Unser Berg war damals infolge der langen Verwilderung genauso wie die Berge in der Umgebung von dichten Wäldern bestanden, und daher begannen die benachbarten Bauern, die man hier Markgenossen nennt, ihre Schweine hierher zu treiben und die Eicheln sackweise davonzutragen. So nahmen sie das Eigentum des Bischofs für ihren gemeinen Nutzen in Anspruch. Als nun der Verwalter, dem damals der Speicher unterstand, ihrem Treiben Einhalt gebieten und das ihm anvertraute Gut auch mit Waffengewalt schützen wollte, widersetzten sie sich, fügten ihm schwere Unbill zu und zwangen ihn, nach Osnabrück zu entfliehen. Die Ritter, die damals gerade in großer Zahl beim Bischof waren, wollten, wie es ihrer Art entspricht, sofort losschlagen und Rache üben. Der kluge Bischof aber sagte, er wolle diese Unbill mit den ihm eigenen Waffen ahnden, ließ sich die Stola reichen und sprach sie als Kirchenräuber in den Kirchenbann. Zugleich bedrohte er sie mit der Exkommunikation, [...]

Der Text aus der Vita Bischof Bennos II. kann außerdem als ein Beleg für die Annahme gewertet werden, dass man, wenn die Eichen reiche Frucht trugen, nicht nur die Schweine zur Waldweide geführt, sondern darüber hinaus auch Eicheln gesammelt hat (s. oben).



Königlicher Bannwald, Sachsenspiegel, Wolfenbütteler Bilderhandschrift, 14. Jhdt.


Infolge des fortschreitenden Rückgangs von Waldflächen gab es jedoch vielerorts selbst in Vollmastjahren keine Eichelüberschüsse mehr. Angesichts der Dehmegebühren, die für die Eichelmast der Schweine im Wald zu entrichten waren, wurde das Auflesen und Forttragen von Eicheln kaum noch geduldet.
Seit dem Hoch- und Spätmittelalter erließen Grund- und Landesherren vor dem Hintergrund der Waldverluste zahlreiche Wald- und Forstordnungen, die das Eichelnsammeln zumeist nur in äußerst eng definierten Grenzen erlaubt oder es sogar ganz verboten haben.

• Weistum des Dinghofs zu Ebersheimmünster im Elsass

Das Weistum von 1320 erlaubt den Boten und Bütteln des Grundherrn, des Klosters Ebersheimmünster, mittels „hussouche“ nach Eicheln zu fahnden, falls diese unerlaubt gesammelt worden sind (Weisthümer 1, Grimm, S. 670).

• Eckerichsordnung des Lußhartwaldes

Bei der auf das Jahr 1434 zurückgehenden Eckerichsordnung des zwischen Speyer und Bruchsal gelegenen Lußhartwaldes handelt es sich um ein besonders ausführliches Regelwerk zur Schweinemast im Wald. Eicheln aufzulesen ist darin nicht erlaubt, die an der Waldmast Beteiligten werden vielmehr aufgefordert, darauf zu achten, dass sich alle an das Sammelverbot halten. (Weisthümer 4, Grimm, S. 519 f. [WWW-Link] ):

Als man jars ein gebotte ym Luszhart macht, so eckern dainne ist.
[…]
14. Item es sol auch keiner eycheln in dem walde swingen.
[…]
16. Item wann einr den andern sicht eicheln lesen, der sol es furbringen und rugen.
[…]

Die Anordnung untersagt im Übrigen, wie eine Vielzahl anderer herrschaftlicher Bestimmungen auch, Eicheln von den Bäumen herabzuschlagen (swingen). Es entbehrt nicht einer gewissen Ironie, dass trotz der zahlreichen Verbote das weitaus häufigste Motiv in der bildlichen Darstellung der Schweinemast im Wald einen Hirten zeigt, der mittels einer Stange Eicheln von Ästen schlägt (mehrere Abbildungen auf dieser Website bilden Beispiele hierfür).



Illustration aus dem Queen Mary Psalter, England zwischen 1310 und 1320

• Der Obern Churfürstlichen Pfaltz inn Bayern Wald Ordnung

In dieser Waldordnung der Oberpfalz von 1565 gilt für das Eichelnsammeln (1.Teil, XXXV. Art., fol. 12 [WWW-Link] ):

[…]
Es soll auch […]
Darzu / ohne berürte vorgehende erlaubnus / niemandt kein Aichel khlauben / noch eintragen / Wer solches ubertrit / soll von jedem metzen / neben dem pfandt gelt / ein halben gulden straff verfallen sein. […]

Im Folgenden wird auch in dieser Waldordnung das Eichelnabschlagen vom Baum ausdrücklich verboten.


Literatur

Quellen:

Capitularia regum francorum, hg. v. Alfred Boretius. MGH LL, Capit. 1, Hannover 1883

Liber Possessionum Wizenburgensis, hg. v. Christoph Dette, Quellen und Abhandlungen zur mittelrheinischen Kirchengeschichte, Band 59; Mainz 1987

Der Obern Churfürstlichen Pfaltz inn Bayern Wald Ordnung, 1565

Das Prümer Urbar, hg. v. Ingo Schwab, Publikationen der Gesellschaft für Rheinische Geschichtskunde XX: Rheinische Urbare 5. Band; Düsseldorf 1983

Thomas Tusser, Five Hundred Points of Good Husbandry. New Edition by W. Mavor, London 1812

Die Urbare der Abtei Werden a. d. Ruhr – A. Die Urbare vom 9.-13. Jahrhundert, hg. v. Rudolf Kötzschke. Rheinische Urbare 2. Band, Nachdr. d. Ausg. Bonn 1906, Düsseldorf 1978

Vincentius Bellovacensis: Speculum quadruplex sive Speculum maius. Tomus secundus: Speculum doctrinale. Duaci 1624 (Nachdruck Graz 1965)

Vita Bennonis II. episcopi Osnabrugensis, hg. v. Harry Bresslau, (in: MGH Scriptores rer. Germ. 56) Hannover 1902

Wandalberti Prumiensis Carmina, hg. v. Ernst Dümmler, (in: MGH Poetae 2) Berlin 1884

Weisthümer, gesammelt von Jacob Grimm, 1. Teil, E. Dronke / H. Beyer (Mithrsg.), Göttingen 1840 und 4. Teil, Göttingen 1863


Sekundärliteratur:

Nösges, Nikolaus: Das Prümer Urbar von 893/1222. Übersetzt und kommentiert. In: "anno verbi incarnati DCCCXCIII conscriptum". Im Jahre des Herrn 893 geschrieben - 1100 Jahre Prümer Urbar. (Festschrift), Reiner Nolden (Hrsg.), Trier 1993, S. 17-115

Nonn, Ulrich: Quellen zur Alltagsgeschichte im Früh- und Hochmittelalter. 2. Teil. Ausgewählte Quellen zur Deutschen Geschichte des Mittelalters. Band 40b. Darmstadt 2007

Rückert, Peter: Wald und Siedlung im späteren Mittelalter aus der Perspektive der Herrschaft. In: Siedlungsforschung. Archäologie – Geschichte – Geographie, Band 19, Bonn 2001, S. 121‑143 [PDF-Link]

ten Cate, C. L.: Wan god mast gift ... Bilder aus der Geschichte der Schweinezucht im Walde. Wageningen 1972


Weitere Literaturangaben sind auf den anderen Seiten dieser Website zu finden.